Inserat und Preisvergleich sichern
Screenshots der Anzeige mit Datum, Fotos und Preis, dazu einige vergleichbare Inserate. So belegen Sie den Preis eines fahrbereiten Autos.

Steht im Kaufvertrag „Bastlerfahrzeug“, „nur für Export“ oder „Verkauf an Gewerbe“, obwohl Sie ein fahrbereites Auto mit gültiger HU zum normalen Preis gekauft haben, ändert das an Ihren Rechten nichts. Entscheidend ist, was tatsächlich verkauft wurde, nicht das Etikett im Vertrag. Der Händler haftet dann mit der vollen Gewährleistung, ganz gleich, was Sie unterschrieben haben.
Screenshots der Anzeige mit Datum, Fotos und Preis, dazu einige vergleichbare Inserate. So belegen Sie den Preis eines fahrbereiten Autos.
Beide zeigen, dass das Fahrzeug geprüft und für den Straßenverkehr zugelassen war. Ein echtes Bastlerfahrzeug ist das nicht.
Die Standardantwort des Händlers lautet: „Sie haben Bastlerfahrzeug unterschrieben.“ Der erste Brief muss die Umgehung benennen und die richtige Erklärung enthalten.
Der Händler schreibt „Bastlerfahrzeug“ in den Vertrag und hofft, damit jede Gewährleistung los zu sein. Das funktioniert nicht. Ein Kaufvertrag wird nach dem ausgelegt, was beide Seiten wirklich gewollt haben. Wurde das Auto als fahrbereit angeboten, hatte es eine gültige Hauptuntersuchung und haben Sie den Marktpreis eines fahrbereiten Fahrzeugs bezahlt, dann haben Sie ein fahrbereites Fahrzeug gekauft. Das Wort im Vertrag ändert daran nichts.
Gegenüber Verbrauchern kann ein Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Das Gesetz verbietet auch alle Gestaltungen, mit denen dieser Schutz umgangen werden soll. Genau das ist der Zusatz „Bastlerfahrzeug“. Der Händler haftet, als stünde er nicht im Vertrag.
Anders liegt der Fall nur, wenn tatsächlich ein Bastlerfahrzeug verkauft wurde: nicht fahrbereit, zum Teilepreis, als solches beworben. Dann ist „nicht fahrbereit“ die vereinbarte Beschaffenheit.
„Bastlerfahrzeug“ ist nur eine von mehreren Formulierungen, mit denen Händler den Verbraucherschutz umgehen wollen. Das Muster ist immer gleich: Der Vertrag beschreibt ein anderes Geschäft, als tatsächlich stattgefunden hat.
Der Vertrag behauptet, das Fahrzeug werde ins Ausland verkauft. Sie wohnen aber in Deutschland und lassen den Wagen hier zu. Dann gab es nie einen Export, und der Zusatz ist gegenstandslos.
Der Vordruck erklärt Sie zum Unternehmer, obwohl Sie das Auto privat nutzen. Manchmal steht sogar ein erfundener Firmenname darin. Ob Sie Verbraucher sind, entscheidet der tatsächliche Zweck des Kaufs, nicht das Feld im Vertrag. Wer das Auto für Arbeitsweg und Familie kauft, bleibt Verbraucher.
Diese Begriffe behaupten, Sie hätten nur Ersatzteile gekauft. Ein Fahrzeug mit frischer Hauptuntersuchung, das Sie vom Hof fahren und am nächsten Tag zulassen, ist kein Teileträger. Auch „Vorführfahrzeug an Wiederverkäufer“ gehört in diese Reihe: Es gibt keinen Wiederverkäufer, nur Sie.
| Formulierung im Vertrag | Was der Verkäufer bezweckt | Was tatsächlich gilt |
|---|---|---|
| „Bastlerfahrzeug“ | Das Auto soll als nicht fahrbereite Sache ohne Gewährleistung gelten. | Zählt nicht bei fahrbereitem Fahrzeug mit gültiger HU zum Marktpreis. Volle Gewährleistung. |
| „Nur für Export“ | Der Kauf soll kein Verbrauchsgüterkauf in Deutschland sein. | Unbeachtlich, wenn Sie in Deutschland wohnen und das Fahrzeug hier zugelassen wird. |
| „Verkauf an Gewerbe“ | Sie sollen als Unternehmer gelten, damit der Verbraucherschutz entfällt. | Maßgeblich ist der tatsächliche Zweck des Kaufs. Privatnutzung bleibt Privatnutzung. |
| „Teileträger“ | Nur Ersatzteile sollen verkauft worden sein, kein Fahrzeug. | Ein zugelassenes, geprüftes und genutztes Auto ist kein Teileträger. |
| „Ohne TÜV“, „Schlachtfahrzeug“ | Das Fahrzeug soll als Schrott ohne Verkehrstauglichkeit gelten. | Hat das Auto eine gültige HU und wird es gefahren, ist die Bezeichnung falsch. Der Händler haftet. |
| Käufer als Händler eingetragen | Der Vertrag soll wie ein Geschäft unter Unternehmern aussehen. | Die Eintragung macht Sie nicht zum Unternehmer. Ohne echtes Gewerbe bleiben Sie Verbraucher. |
Greift das Umgehungsverbot, gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs vollständig. Der Händler schuldet das Fahrzeug, das Inserat, Probefahrt und Preis versprochen haben. Bei einem Mangel können Sie Nachbesserung verlangen, zurücktreten, mindern und Schadensersatz fordern. Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.
Dazu kommt die gesetzliche Vermutung: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Das fällt ihm schwer, denn der Zusatz spricht dafür, dass er selbst mit Mängeln gerechnet hat.
Hat der Händler den Zusatz gezielt eingesetzt, um Ihnen bekannte Mängel zu verschweigen, kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinzu. Welcher Weg wirtschaftlich besser ist, klären wir vor dem ersten Schreiben.
Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto klarer ist der Zusatz nur ein Etikett.
Ein Bastlerfahrzeug kostet einen Bruchteil des Marktwerts. Haben Sie den üblichen Preis bezahlt, passt das Etikett nicht.
Die Anzeige verspricht ein fahrbereites Auto mit frischer Hauptuntersuchung. Das ist die vereinbarte Beschaffenheit, der Vertragszusatz widerspricht ihr.
Sie sind Probe gefahren, haben den Wagen zugelassen und fahren ihn täglich. Niemand macht das mit einem Teileträger.
Der Zusatz steht im Formular des Händlers, ohne dass darüber gesprochen wurde. Das spricht für eine überraschende Klausel.
Zu belegen ist, dass ein fahrbereites Fahrzeug zum normalen Preis verkauft wurde und dass Sie als Verbraucher gekauft haben. Die wichtigsten Belege liegen meist schon bei Ihnen: der Kaufvertrag mit dem Zusatz, das Inserat, der HU-Bericht, der Zahlungsbeleg und die Zulassungsbescheinigung.
Dazu kommt ein Marktpreisvergleich: einige Inserate für vergleichbare Fahrzeuge, mit Datum gesichert. Er zeigt, dass Sie keinen Teilepreis bezahlt haben. Für die Verbrauchereigenschaft genügt oft, dass Sie kein Gewerbe betreiben und das Auto privat nutzen. Ein erfundener Firmenname im Vertrag gehört ebenfalls in die Akte.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Mangel ab und davon, ob Sie das Fahrzeug behalten möchten. Die Entscheidung sollte fallen, bevor Sie dem Händler schreiben, denn Anfechtung und Rücktritt sind bindend.
Bei einem erheblichen Mangel geben Sie das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Zulassungs- und Gutachterkosten kommen als Schadensersatz dazu. Vorher erhält der Händler in der Regel Gelegenheit zur Nachbesserung.
Hat der Händler Sie bewusst getäuscht, etwa über bekannte Mängel, die das Etikett verdecken sollte, können Sie den Vertrag anfechten. Er gilt dann als von Anfang an nichtig. Frist: ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung.
Ist das Fahrzeug im Kern in Ordnung, verlangen Sie die Reparatur auf Kosten des Händlers. Bleibt ein Minderwert, mindern Sie den Kaufpreis und fordern die Differenz zurück.
Beim Rücktritt zieht der Händler eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ab. Rechnen Sie den Betrag kurz durch.
Hier heißt der Zusatz „Ausbauprojekt“ oder „ohne Gasprüfung“. Wird das Fahrzeug mit fertigem Ausbau, gültiger HU und zum Preis eines reisefertigen Mobils verkauft, ist es kein Projekt. Eine fehlende Gasprüfung macht daraus kein Bastlerfahrzeug.
Beim Wohnmobilkauf getäuschtIm Vertrag steht gern „Rennmaschine ohne Zulassung“ oder „nur für Renneinsatz“. Hat die Maschine eine Straßenzulassung, eine gültige HU und wurde sie zum Marktpreis verkauft, beschreibt der Zusatz ein anderes Motorrad als das gekaufte. Das Etikett zählt auch hier nicht.
Rechte beim MotorradkaufWir prüfen zuerst, ob der Zusatz eine Umgehung ist und welcher Weg für Sie der beste ist. Dann übernehmen wir den Schriftverkehr.
Sie schildern Kauf, Verkäufer, Mangel und den Wortlaut von Vertrag und Inserat.
Wir bewerten Zusatz, Verbrauchereigenschaft, Fristen und Erfolgsaussichten, kostenfrei.
Inserat, HU-Bericht, Zulassung, Marktpreisvergleich, bei Bedarf ein Gutachten.
Nachbesserung, Rücktritt, Minderung oder Anfechtung: Wir erklären das Richtige und setzen es durch.
Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir prüfen kurzfristig und kostenfrei, ob der Zusatz eine Umgehung ist und welcher Weg für Sie passt.