Schätzen Sie in 10 Sekunden Ihre Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert — außergerichtlich, für eine Klage in erster Instanz und Ihr Prozesskostenrisiko im schlechtesten Fall. Auf Grundlage von RVG und GKG.
Ihre Verfahrenskosten berechnen
Streitwert / Gegenstandswert (Höhe Ihrer Forderung) *
Welche Kosten möchten Sie sehen?
Ihr Prozesskostenrisiko (1. Instanz)
— €
im ungünstigsten Fall, wenn Sie vollständig verlieren
—eigene Anwaltskosten
—gegnerische Anwaltskosten
—Gerichtskosten
Gut zu wissen: Wer gewinnt, bekommt die Kosten von der Gegenseite erstattet. Mit Rechtsschutzversicherung trägt diese das Risiko — wir klären die Deckung vorab.
Unverbindliche Orientierung nach den gesetzlichen Gebührentabellen (RVG Anlage 2 / § 13 RVG und GKG Anlage 2 / § 34 GKG, Stand 2026). Angesetzt werden die Regelgebühren (Geschäftsgebühr 1,3; Verfahrensgebühr 1,3; Terminsgebühr 1,2; Gerichtsgebühren 3,0), Auslagenpauschale 20 € und 19 % Umsatzsteuer. Einigungsgebühren, Beweisaufnahme, mehrere Instanzen oder besondere Gebührensätze sind nicht berücksichtigt. Am Arbeitsgericht besteht in der 1. Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a ArbGG). Die Berechnung nach Obsiegensquote bildet die Kostenteilung nur vereinfacht ab (§ 92 ZPO). Keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
So entstehen die Kosten
Anwalts- und Gerichtskosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Streitwert — nicht nach dem Aufwand. Aus dem Streitwert ergibt sich über feste Tabellen eine 1,0-Gebühr: für den Anwalt nach dem RVG (§ 13, Anlage 2), für das Gericht nach dem GKG (§ 34, Anlage 2). Die tatsächlichen Kosten sind Vielfache dieser Gebühr:
Außergerichtlich: in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
Klage 1. Instanz: 1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr je Anwalt, dazu 3,0 Gerichtsgebühren.
Prozesskostenrisiko: Wer verliert, zahlt alles (§ 91 ZPO) — eigene und gegnerische Anwaltskosten plus Gerichtskosten.
Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe
Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung, trägt diese die Kosten nach Abzug der Selbstbeteiligung. Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Mehr dazu: Was kostet ein Anwalt?
Häufige Fragen zu den Prozesskosten
Wie berechnen sich Anwalts- und Gerichtskosten?
Beide richten sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert). Aus ihm ergibt sich über feste Tabellen eine 1,0-Gebühr — für den Anwalt nach dem RVG (§ 13, Anlage 2), für das Gericht nach dem GKG (§ 34, Anlage 2). Die tatsächlichen Kosten sind Vielfache dieser Gebühr: außergerichtlich meist eine 1,3-Geschäftsgebühr, im Klageverfahren 1,3 Verfahrens- plus 1,2 Terminsgebühr, dazu 3,0 Gerichtsgebühren.
Was bedeutet Prozesskostenrisiko?
Wer einen Zivilprozess verliert, trägt in der Regel alle Kosten (§ 91 ZPO): die eigenen Anwaltskosten, die des Gegners und die Gerichtskosten. Das Prozesskostenrisiko ist die Summe dieser Kosten im ungünstigsten Fall — also das, was Sie schlimmstenfalls zahlen müssten. Bei einem Teilerfolg werden die Kosten quotal geteilt.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten?
Bei gedecktem Rechtsschutz übernimmt die Versicherung — nach Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung — die Anwalts-, Gerichts- und gegnerischen Kosten. Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, klären wir für Sie vorab mit einer Deckungsanfrage.
Was kostet eine Erstberatung?
Bei uns ist die Ersteinschätzung kostenfrei. Eine gebührenpflichtige Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt (§ 34 RVG), also maximal 226,10 € brutto. Für weitergehende Beratung oder Vertretung erhalten Sie die Kosten vorab transparent.