Wann Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben
Prozesskostenhilfe (PKH) sorgt dafür, dass auch Menschen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können. Ob Sie Anspruch haben, hängt von drei Voraussetzungen ab (§§ 114, 115 ZPO):
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Sie können die Kosten des Verfahrens nach Ihrem Einkommen und Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen — Ihr Nettoeinkommen abzüglich der gesetzlichen Freibeträge und der Wohnkosten.
- Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Klage oder Verteidigung muss bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg bieten. Das Gericht prüft dies vorab.
- Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein — eine verständige, nicht bedürftige Partei würde ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen.
Vom Nettoeinkommen werden pauschale Freibeträge abgezogen: ein Erwerbstätigenfreibetrag, ein Freibetrag für die Partei selbst, ein Freibetrag für den Ehegatten oder Partner sowie ein Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Zusätzlich sind die Wohnkosten abzuziehen. Was danach übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen.
Kernstück des Antrags ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Sie können das amtliche Formular bequem online über das Justizportal ausfüllen: PKH-Formular online ausfüllen →. Gern prüfen wir Ihre Angaben und reichen den Antrag zusammen mit der Klage ein.
Rückzahlung: ratenfrei oder in Monatsraten
Ergibt die Prüfung ein einzusetzendes Einkommen, aus dem sich keine oder nur eine geringe Rate ergibt, wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt — Sie müssen dann in der Regel nichts zurückzahlen. Reicht das einzusetzende Einkommen für eine Rate aus, setzt das Gericht eine Monatsrate fest: die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO). Es werden höchstens 48 Monatsraten festgesetzt, und nur so lange, bis die Kosten gedeckt sind.
Wichtig: Das Gericht kann Ihre Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Verfahrens erneut überprüfen. Verbessern sich Einkommen oder Vermögen wesentlich, können nachträglich Raten angeordnet oder erhöht werden. Umgekehrt können Raten bei Verschlechterung entfallen.
Mehr zu den Kosten: Prozesskostenrechner · Was kostet ein Anwalt?
