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PKH-Rechner —
haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

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Prüfen Sie in 10 Sekunden, ob Sie voraussichtlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben — und ob das Gericht eine Monatsrate festsetzen würde. Grundlage ist das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO: Nettoeinkommen abzüglich der gesetzlichen Freibeträge und der Wohnkosten.

Ihren PKH-Anspruch prüfen
Sind Sie erwerbstätig?
Unterhaltsberechtigte Kinder
Voraussichtlicher PKH-Anspruch
— €
Ergebnis nach den Freibeträgen des § 115 ZPO — zusätzlich werden Vermögen und Erfolgsaussichten geprüft.
einzusetzendes Einkommen · nach Freibeträgen
Monatsrate · voraussichtlich
max. 48Raten
Grobe Orientierung. Die PKH-Freibeträge ändern sich jährlich; maßgeblich sind die aktuelle PKH-Bekanntmachung und die individuelle Prüfung durch das Gericht (auch Vermögen und Erfolgsaussicht der Klage). Wir stellen den Antrag für Sie und prüfen die Erfolgsaussichten.
Antrag direkt ausfüllen: das amtliche PKH-Formular („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse") online über das Justizportal. PKH-Formular ausfüllen
Unverbindliche Orientierung nach § 115 ZPO. Angesetzt werden pauschale Freibeträge (Erwerbstätigenfreibetrag, Freibetrag für die Partei und den Ehegatten/Partner sowie ein pauschaler Freibetrag je unterhaltsberechtigtem Kind) — die realen Kinderfreibeträge sind altersgestaffelt. Die Freibeträge ändern sich jährlich (PKH-Bekanntmachung). Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO), besondere Belastungen und die Erfolgsaussichten sind nicht berücksichtigt. Keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.

Wann Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben

Prozesskostenhilfe (PKH) sorgt dafür, dass auch Menschen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können. Ob Sie Anspruch haben, hängt von drei Voraussetzungen ab (§§ 114, 115 ZPO):

  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Sie können die Kosten des Verfahrens nach Ihrem Einkommen und Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen — Ihr Nettoeinkommen abzüglich der gesetzlichen Freibeträge und der Wohnkosten.
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Klage oder Verteidigung muss bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg bieten. Das Gericht prüft dies vorab.
  • Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein — eine verständige, nicht bedürftige Partei würde ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen.

Vom Nettoeinkommen werden pauschale Freibeträge abgezogen: ein Erwerbstätigenfreibetrag, ein Freibetrag für die Partei selbst, ein Freibetrag für den Ehegatten oder Partner sowie ein Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Zusätzlich sind die Wohnkosten abzuziehen. Was danach übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen.

Kernstück des Antrags ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Sie können das amtliche Formular bequem online über das Justizportal ausfüllen: PKH-Formular online ausfüllen →. Gern prüfen wir Ihre Angaben und reichen den Antrag zusammen mit der Klage ein.

Rückzahlung: ratenfrei oder in Monatsraten

Ergibt die Prüfung ein einzusetzendes Einkommen, aus dem sich keine oder nur eine geringe Rate ergibt, wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt — Sie müssen dann in der Regel nichts zurückzahlen. Reicht das einzusetzende Einkommen für eine Rate aus, setzt das Gericht eine Monatsrate fest: die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO). Es werden höchstens 48 Monatsraten festgesetzt, und nur so lange, bis die Kosten gedeckt sind.

Wichtig: Das Gericht kann Ihre Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Verfahrens erneut überprüfen. Verbessern sich Einkommen oder Vermögen wesentlich, können nachträglich Raten angeordnet oder erhöht werden. Umgekehrt können Raten bei Verschlechterung entfallen.

Mehr zu den Kosten: Prozesskostenrechner · Was kostet ein Anwalt?

Häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe erhält, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. Ob Sie die Einkommensgrenzen einhalten, ergibt sich aus dem einzusetzenden Einkommen nach § 115 ZPO — Nettoeinkommen abzüglich der gesetzlichen Freibeträge und der Wohnkosten.
Muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe müssen Sie in der Regel nichts zurückzahlen. Reicht Ihr einzusetzendes Einkommen für eine Rate aus, setzt das Gericht bis zu 48 Monatsraten fest — höchstens bis die Kosten gedeckt sind. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende kann das Gericht Ihre Verhältnisse erneut überprüfen; verbessern sie sich wesentlich, können nachträglich Raten angeordnet werden.
Wird mein Vermögen angerechnet?
Ja. Neben dem Einkommen wird auch das einzusetzende Vermögen berücksichtigt (§ 115 Abs. 3 ZPO). Vorhandenes Vermögen müssen Sie einsetzen, soweit es zumutbar ist. Geschützt bleibt jedoch das Schonvermögen — etwa ein angemessener Notgroschen, ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück oder Gegenstände, die Sie für Beruf oder Ausbildung benötigen.
Was ist der Unterschied zur Beratungshilfe?
Prozesskostenhilfe deckt die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Die Beratungshilfe betrifft dagegen die außergerichtliche Beratung und Vertretung — also Rechtsrat, bevor es zum Prozess kommt. Beide setzen geringes Einkommen voraus, werden aber über unterschiedliche Anträge und Stellen bewilligt. Wir sagen Ihnen, welche Hilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Andreas Baier
Von Rechtsanwalt Andreas Baier — Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für VerkehrsrechtBaier Depner Rechtsanwälte, Karlsruhe
Fragen zu den Kosten? Sprechen Sie uns an — die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

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Wir prüfen, ob Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, stellen den Antrag und schätzen die Erfolgsaussichten ehrlich ein — die Ersteinschätzung ist kostenfrei.