1. Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten nach einem unverschuldeten Unfall durch die gegnerische Versicherung
Nach einem unverschuldeten Unfall haben sie grundsätzlich das Recht einen Rechtsanwalt mit der Regulierung zu beauftragen. Diese Kosten muss die gegnerische Verischerung tragen. Wir raten Ihnen auch stark dazu dieses Recht wahrzunehmen, da nach unserer Erfahrung ein anwaltlich vertretener Unfallbeteiligter eine deutlich bessere Liquidation seines Schadens erreicht, als ein Unfallbeteiligter, der nicht von einem Anwalt vertreten wird.
Beachten Sie auch stehts, dass die gegnerische Versicherung geübt ist in der Schadensabwicklung. Diese möchten als wirtschaftliches Unternehmen natürlich Ihren Schaden so weit als möglich drücken.
Gehen Sie daher nicht auf etwaige Angebote von Versicherungen ohne Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt ein.
2. Reparaturkosten
Bis zu einer Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Diese Grenze wird auch 130 %-Grenze genannt. Sollte der Schaden die Grenze von 130 % des Wertes des PKW / Motorrads übersteigen,spricht man von einem Totalschaden. Sie haben dann nur Anspruch auf die Kosten, die ein vergleichbares Fahrzeug kosten würde. In einem solchen Fall raten wir grundsätzlich dazu den entsprechenden Wert von einem unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen.
2. Gutachterkosten
Ab einem Schadenswert von 700€ haben Sie Anspruch auf einen Sachverständigen, der den Schaden begutachtet. Wichtig hierbei ist, dass Sie grundsätlzich bei der Wahl Ihres Gutachters frei sind. Sie müssen insbesondere nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter wählen. Stimmen Sie sich hier am Besten mit Ihrem Verkehrsanwalt ab.
Die Gutachterkosten selbst müssen ebenfalls im Zuge der Schadensregulierung bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
3. Mietwagenkosten
Sollte Sie durch länger andauernde Reparaturen auf einen Mietwagen angewiesen sein, so hat die gegnerische Versicheurng die Kosten für einen Mietwagen bei einem unverschuldeten Unfall zu übernehmen.
Auch wenn Sie einen Totalschaden erlitten haben, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Die Dauer bemisst sich dann daran, wie lange Sie brauchen um ein vergleichbares Fahrzeug wieder zu beschaffen. In der Regel werden für die Wiederbeschaffung ca. 14 Tage angesetzt.
4. Abschleppkosten
Hohe Abschleppkosten können insbesondere bei schweren Verkehrsunfällen drohen. Die Abschleppkosten sind grundsätzlich ebenfalls ein Teil des Schadens, und müssen bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.
5. Schmerzensgeld
Zu dem Punkt “Schmerzensgeld” und “Schmerzensgeldhöhe” haben wir Ihnen eine eigene Seite unter Schmerzensgeld hinterlegt. Betreffend den häufig vorkommenden Punkt des Schmerzensgeld bei Schleudertrauma haben wir für Sie ebenfalls eine extra Seite hinterlegt.
6. Wertminderung
Unter Wertminderung versteht man die Differenz, die ein Fahrzeug ohne den Unfallschaden zu einem Fahrzeug mit Unfallschaden aufweist. Grundsätzlich lässt sich ein Fahrzeug mit Unfallschaden deutlich schlechter verkaufen als ein Fahrzeug ohne Unfallschaden. Aufgrund dessen wird dieser Wert als Schadenspostion von den gegnerischen Versicherung in der Regel anerkannt. Dieser Schaden kann bei einem Neufahrzeug eine erhebliche Höhe haben, und wird häufig bei einer privaten Unfallregulierungen schlicht vergessen.
7. Kostenpauschale
Durch einen Verkehrsunfall haben Sie in der Regel erhöhte Ausgaben und aufgewendete Zeit. Diese aufgewendete Zeit können Sie grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen. Jedoch erkennt die Rechtsprechung einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25-30 € an.
8. Sonstige Ansprüche
Als Schadenspositionen bestehen noch etliche weitere Ansprüche. Klären Sie hier die Erstattungsfähigkiet am besten mit uns ab. Gerne sind wir Ihnen hier behilflich.