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Urlaubsabgeltungsrechner —
was ist Ihr Resturlaub wert?

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Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie haben noch offene Urlaubstage? Berechnen Sie in 10 Sekunden, welchen Betrag Ihr nicht genommener Resturlaub wert ist — nach der Formel der Rechtsprechung. Einfach einen Wert ändern, der Rest wird automatisch angepasst.

Ihre Urlaubsabgeltung berechnen
Arbeitstage pro Woche
Ihre Urlaubsabgeltung (brutto)
1.615 €
brutto — steuer- und sozialversicherungspflichtig
161,54 €pro Urlaubstag
10 Tageabzugelten
steuerpflichtigkeine Fünftelregelung
Wichtig: Urlaub wird nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt (§ 7 IV BUrlG). Resturlaub kann verfallen — der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig darauf hinweisen (BAG/EuGH). Prüfen lassen, bevor Sie verzichten.
Unverbindliche Orientierung. Das Tagesentgelt wird nach § 11 BUrlG mit dem Faktor Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche) auf Bruttobasis ermittelt — vor Steuern und Sozialabgaben. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag mindert sich um Lohnsteuer und Sozialbeiträge; tarif- oder arbeitsvertragliche Sonderregelungen sind nicht berücksichtigt. Keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.

So wird die Urlaubsabgeltung berechnet

Endet das Arbeitsverhältnis und haben Sie Urlaub, den Sie nicht mehr nehmen können, wird dieser Resturlaub in Geld abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Maßgeblich ist das durchschnittliche Tagesentgelt. Weil die Monate unterschiedlich viele Arbeitstage haben, rechnet man mit einem Durchschnitt:

Tagesentgelt = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche) — bei 3.500 € brutto und einer 5-Tage-Woche also rund 161,54 € pro Urlaubstag.

Der Faktor 13 ergibt sich aus § 11 BUrlG: Ein Quartal (drei Monatsgehälter) umfasst im Schnitt 13 Wochen. Daraus folgt:

  • Urlaubsabgeltung = Tagesentgelt × offene Urlaubstage (161,54 € × 10 = 1.615 €)
  • Bei einer Teilzeit mit weniger Arbeitstagen pro Woche steigt der Wert des einzelnen Urlaubstags, weil sich das Monatsgehalt auf weniger Tage verteilt.
  • Die Abgeltung ist brutto — sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird, anders als eine Abfindung, nicht durch die Fünftelregelung begünstigt.

Wann Resturlaub verfällt — und wann nicht

Grundsätzlich ist Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen; nur bei betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen wird er ins Folgejahr übertragen und verfällt dann zum 31. März. Nach der Rechtsprechung von BAG und EuGH tritt dieser Verfall aber nur ein, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor rechtzeitig und konkret auf den noch offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Unterlässt er diese Mitwirkung, bleibt der Anspruch bestehen — und kann sich über Jahre ansammeln, bis er am Ende abzugelten ist. Der reine Zeitablauf reicht dann nicht; auch die dreijährige Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Mehr dazu: Urlaub und Krankheit.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Wann wird Resturlaub ausgezahlt?
Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kann nicht genommener Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gilt dagegen ein Abgeltungsverbot — hier haben Sie Anspruch auf Freizeit, nicht auf Auszahlung.
Wie wird der Wert eines Urlaubstags berechnet?
Maßgeblich ist das Tagesentgelt: Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche), weil ein Quartal im Schnitt 13 Wochen hat (§ 11 BUrlG). Bei 3.500 € brutto und einer 5-Tage-Woche sind das rund 161,54 € pro Urlaubstag. Die Urlaubsabgeltung ist dann Tagesentgelt × offene Urlaubstage.
Muss ich die Urlaubsabgeltung versteuern?
Ja. Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Anders als eine Abfindung wird sie nicht durch die Fünftelregelung begünstigt — der ausgezahlte Betrag mindert sich also um Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Kann mein Urlaub verfallen?
Grundsätzlich zum Jahresende bzw. bei zulässiger Übertragung zum 31. März des Folgejahres. Aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat (BAG/EuGH). Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht — er bleibt bestehen und ist am Ende abzugelten.

Wird Ihr Resturlaub korrekt abgegolten?

Offene Urlaubstage bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Wir prüfen Ihren Abgeltungsanspruch kostenfrei — bevor Sie unterschreiben.