So wird die Urlaubsabgeltung berechnet
Endet das Arbeitsverhältnis und haben Sie Urlaub, den Sie nicht mehr nehmen können, wird dieser Resturlaub in Geld abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Maßgeblich ist das durchschnittliche Tagesentgelt. Weil die Monate unterschiedlich viele Arbeitstage haben, rechnet man mit einem Durchschnitt:
Tagesentgelt = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche) — bei 3.500 € brutto und einer 5-Tage-Woche also rund 161,54 € pro Urlaubstag.
Der Faktor 13 ergibt sich aus § 11 BUrlG: Ein Quartal (drei Monatsgehälter) umfasst im Schnitt 13 Wochen. Daraus folgt:
- Urlaubsabgeltung = Tagesentgelt × offene Urlaubstage (161,54 € × 10 = 1.615 €)
- Bei einer Teilzeit mit weniger Arbeitstagen pro Woche steigt der Wert des einzelnen Urlaubstags, weil sich das Monatsgehalt auf weniger Tage verteilt.
- Die Abgeltung ist brutto — sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird, anders als eine Abfindung, nicht durch die Fünftelregelung begünstigt.
Wann Resturlaub verfällt — und wann nicht
Grundsätzlich ist Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen; nur bei betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen wird er ins Folgejahr übertragen und verfällt dann zum 31. März. Nach der Rechtsprechung von BAG und EuGH tritt dieser Verfall aber nur ein, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor rechtzeitig und konkret auf den noch offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Unterlässt er diese Mitwirkung, bleibt der Anspruch bestehen — und kann sich über Jahre ansammeln, bis er am Ende abzugelten ist. Der reine Zeitablauf reicht dann nicht; auch die dreijährige Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Mehr dazu: Urlaub und Krankheit.
