Überstundenrechner — was sind Ihre Überstunden wert?
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Berechnen Sie in 10 Sekunden den Wert Ihrer geleisteten Überstunden. Der Rechner ermittelt aus Ihrem Bruttomonatsgehalt und Ihrer Wochenarbeitszeit den Stundenlohn und multipliziert ihn mit der Anzahl der Überstunden — bei Bedarf inklusive Zuschlag.
Überstundenvergütung berechnen
Bruttomonatsgehalt *
Vertragliche Wochenarbeitszeit
Anzahl geleisteter Überstunden
Vereinbarter Zuschlag
Wert Ihrer Überstunden
404 €
brutto, bei 20 Überstunden à 20,19 € Stundenlohn
20,19 €pro Stunde (brutto)
20geleistet
0 %berücksichtigt
Wichtig: Ein gesetzlicher Zuschlag für Überstunden besteht nicht automatisch — er muss vereinbart sein. Vergütet werden Überstunden nur, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und Sie sie nachweisen können. Pauschale „mit dem Gehalt abgegolten“-Klauseln sind oft unwirksam.
Unverbindliche Orientierung. Der Stundenlohn wird mit dem Faktor Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ Wochenstunden (durchschnittliche Monatsstunden) auf Bruttobasis berechnet — vor Steuern und Sozialabgaben. Ob und in welcher Höhe Überstunden zu vergüten sind, hängt vom Einzelfall ab (Anordnung/Duldung, Nachweis, Ausschlussfristen, Vertrags- und Tarifregelungen). Keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
So wird die Überstundenvergütung berechnet
Um den Wert Ihrer Überstunden zu bestimmen, brauchen Sie zunächst Ihren Stundenlohn. Aus dem Bruttomonatsgehalt ergibt er sich über die durchschnittlichen Monatsarbeitsstunden (Wochenarbeitszeit × 13 ÷ 3, denn drei Monate haben im Schnitt 13 Wochen):
Stundenlohn = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ Wochenstunden — bei 3.500 € und 40 Std/Woche also 20,19 €.
Mit 25 % Zuschlag: 20 × 20,19 € × 1,25 = rund 505 €
Wann Überstunden bezahlt werden müssen
Überstunden sind zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden und betrieblich veranlasst waren. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit begründet dagegen in der Regel keinen Anspruch. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann sich der Vergütungsanspruch aus § 612 BGB ergeben, wenn eine Bezahlung nach den Umständen zu erwarten war.
Entscheidend ist die Darlegungs- und Beweislast: Sie müssen darlegen, an welchen Tagen Sie wie lange über die vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben und dass diese Stunden angeordnet oder geduldet wurden. Eigene Aufzeichnungen, E-Mails und Zeiterfassungsdaten sind dafür entscheidend.
Achten Sie außerdem auf Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen. Diese verlangen häufig, Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend zu machen — sonst verfallen sie. Und prüfen Sie Pauschalklauseln: Regelungen, wonach Überstunden „mit dem Gehalt abgegolten“ seien, sind oft unwirksam, weil sie intransparent sind. Auch nicht gezahlter Lohn und unbezahlte Überstunden lassen sich durchsetzen.
Häufige Fragen zu Überstunden
Muss mein Arbeitgeber Überstunden bezahlen?
Überstunden müssen vergütet werden, wenn sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden und betrieblich erforderlich waren. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung folgt der Anspruch aus § 612 BGB, wenn eine Vergütung nach den Umständen zu erwarten war. Nicht angeordnete oder eigenmächtige Mehrarbeit ist dagegen in der Regel nicht zu bezahlen.
Habe ich Anspruch auf einen Zuschlag?
Nein — einen gesetzlichen Zuschlag für Überstunden gibt es nicht automatisch. Ein Zuschlag (etwa 25 % oder 50 %) besteht nur, wenn er im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart ist. Ohne solche Regelung wird die Überstunde grundsätzlich nur mit dem normalen Stundenlohn vergütet.
Wie weise ich Überstunden nach?
Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast. Führen Sie eigene Aufzeichnungen (Datum, Beginn, Ende, Aufgabe) und sichern Sie E-Mails, Dienstpläne oder Zeiterfassungsdaten. Nach der abgestuften Darlegungslast müssen Sie vortragen, an welchen Tagen Sie wie lange gearbeitet haben und dass die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung gewinnt die betriebliche Zeiterfassung zusätzlich an Bedeutung.
Sind „Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“-Klauseln wirksam?
Meist nicht. Pauschale Abgeltungsklauseln sind häufig unwirksam, weil sie intransparent sind: Der Arbeitnehmer kann nicht erkennen, wie viele Überstunden auf ihn zukommen und mit welchem Anteil des Gehalts sie abgegolten sein sollen. Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn Umfang und Grenze der abgegoltenen Mehrarbeit klar bestimmt sind. Andernfalls sind geleistete Überstunden gesondert zu vergüten.