6 Wochen volles Gehalt — dann Krankengeld
Werden Sie unverschuldet arbeitsunfähig krank, zahlt Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) in voller Höhe weiter. Das ist die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens vier Wochen bestanden hat.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, tritt ab dem 43. Tag die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Es beträgt:
- 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch
- 90 % des Nettoarbeitsentgelts — der niedrigere der beiden Werte gilt,
- geteilt durch 30 ergibt sich das Brutto-Krankengeld je Kalendertag.
Von diesem Brutto-Krankengeld gehen noch Ihre Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab (rund 12,5 %). Netto kommt also spürbar weniger an, als das volle Gehalt betrug. Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es zudem längstens 78 Wochen (einschließlich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung) innerhalb von drei Jahren.
Wann die Entgeltfortzahlung gekürzt oder verweigert wird
Nicht immer läuft die Entgeltfortzahlung reibungslos. Häufige Streitpunkte sind:
- Fortsetzungserkrankung: Erkranken Sie erneut an derselben Krankheit, entsteht der Anspruch auf sechs Wochen volle Zahlung nur neu, wenn Sie zuvor mindestens sechs Monate deswegen nicht krank waren — oder seit dem ersten Krankheitstag zwölf Monate vergangen sind.
- Verschuldete Arbeitsunfähigkeit: Haben Sie die Erkrankung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt (z. B. bei einem verbotswidrigen Verhalten), kann der Anspruch entfallen.
- Anzeige- und Nachweispflicht: Wer die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich anzeigt oder die Bescheinigung nicht vorlegt, muss mit einem vorläufigen Zurückbehalten des Entgelts rechnen.
Wird Ihre Entgeltfortzahlung gekürzt, gestrichen oder das Gehalt einfach nicht gezahlt, lohnt sich eine schnelle rechtliche Prüfung — oft bestehen Nachzahlungsansprüche.
