Kündigungsfristenrechner — welche Frist gilt für Sie?
Kostenloser Online-Rechner
Ermitteln Sie in 10 Sekunden Ihre gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB — nach Betriebszugehörigkeit, für die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer und für die Probezeit. Einfach die Jahre wählen und umschalten, wer kündigt.
Ihre Kündigungsfrist berechnen
Betriebszugehörigkeit in Jahren *
Wer kündigt?
Ihre gesetzliche Kündigungsfrist
—
zum 15. oder zum Monatsende
—Kündigungsfrist
—möglich zum
—Rechtsgrundlage
Wichtig: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG) — sonst gilt die Kündigung als wirksam, egal wie fehlerhaft sie war.
Unverbindliche Orientierung nach den gesetzlichen Fristen des § 622 BGB (Stand 2026). Berechnet werden die gesetzlichen Mindestfristen; im Arbeits- oder Tarifvertrag können längere — in engen Grenzen auch kürzere — Fristen vereinbart sein, die dann vorgehen. Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten gesetzlich nur für die Arbeitgeberkündigung. Keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
So funktioniert die gesetzliche Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 I BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt (§ 622 II BGB) — jeweils zum Ende eines Kalendermonats:
ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Maßgeblich ist immer die höchste erreichte Stufe. Unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit bleibt es bei der Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen ohne festen Endtermin (§ 622 III BGB).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer — unterschiedliche Fristen
Ein häufiges Missverständnis: Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen des § 622 II BGB gelten dem Wortlaut nach nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigen Sie als Arbeitnehmer selbst, gilt gesetzlich nur die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Etwas anderes gilt nur, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich Gleiches vereinbart ist; dabei darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 VI BGB). Ob eine Kündigung fristgerecht und wirksam ist, klären wir im Rahmen unserer Beratung zur Kündigung.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Welche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber?
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 I BGB). Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist gestaffelt (§ 622 II BGB), jeweils zum Ende eines Kalendermonats: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate.
Gilt für mich als Arbeitnehmer dieselbe Frist?
Für Ihre eigene Kündigung gilt gesetzlich nur die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 I BGB). Die nach Betriebszugehörigkeit verlängerten Fristen des § 622 II BGB gelten dem Wortlaut nach ausschließlich für den Arbeitgeber. Längere Fristen können jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein — für den Arbeitnehmer darf dabei keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 VI BGB).
Welche Frist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 III BGB). Die Kündigung ist an keinen festen Endtermin gebunden — die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
Können im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Fristen stehen?
Ja. Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vereinbart werden. Kürzere Fristen sind nur in engen Grenzen zulässig — vor allem durch Tarifvertrag (§ 622 IV BGB). Für den Arbeitnehmer darf zudem keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 VI BGB). Prüfen Sie daher immer Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag zusätzlich zum Gesetz.