Ladeprobleme beim E-LKW

Das Wichtigste zuerst

Ladeleistung unter Datenblatt, fehlender MCS-Anschluss, Abbrüche an der Säule: Wir grenzen Fahrzeugmängel sauber von Infrastrukturproblemen ab — und machen Ihre Zusagen durchsetzbar.

Ladeleistung unter Datenblattwert

CCS liefert bei LKW real maximal ca. 400 kW — und das nur im optimalen Lade- und Temperaturfenster. Beworbene Megawatt-Ladung setzt den neuen MCS-Standard voraus: Der erste öffentliche MCS-Ladepunkt ging erst im Februar 2025 in Betrieb (Milence, Antwerpen, 1.440 kW); bis 2027 sind europaweit erst rund 284 MCS-Ladepunkte geplant. An üblichen 350-kW-Ladern sind in einer 45-minütigen Lenkpause nur etwa 200 km nachladbar.

Dauerhaft deutlich unterschrittene zugesagte Ladeleistung des Fahrzeugs (reproduzierbar, an verschiedenen Säulen, im richtigen SoC-/Temperaturfenster) spricht für einen Mangel der Ladeelektronik oder Software.

MCS vs. CCS: Kompatibilität als Beschaffenheitsfrage

MCS ist kein kompatibler Aufsatz auf CCS — ältere oder früh gekaufte E-LKW ohne MCS-Port können künftige Megawatt-Lader nicht nutzen. Das ist ein handfestes Wertverlust- und Beschaffenheitsthema: Wurde Ihnen „MCS-ready“ oder eine bestimmte Ladezeit (z. B. „20 auf 80 % in 30 Minuten“) zugesagt, gehört das in den Vertrag — und muss das Fahrzeug es später tatsächlich leisten.

Fahrzeugmangel oder Umfeldproblem?

§§ 434, 437 BGB

Kein Sachmangel des Fahrzeugs sind: fehlende öffentliche Ladeinfrastruktur, ein zu schwacher Netzanschluss im eigenen Depot (volle Ladung über Nacht dauert je nach Batterie 7–10 Stunden) oder defekte Säulen Dritter. Ein Mangel liegt dagegen nahe bei reproduzierbaren Ladeabbrüchen, Kommunikationsfehlern Fahrzeug↔Säule oder dauerhaft verfehlter zugesagter Ladeleistung.

Der Hebel ist der Vertrag: Ladeleistung, Ladezeit und Schnittstellen (CCS/MCS) als Beschaffenheitsvereinbarung fixieren. Dann streiten Sie über belegbare Zusagen statt über Prospektlyrik.

Beim Kauf unter Unternehmern gelten Besonderheiten, die über Erfolg und Misserfolg entscheiden:

  • Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB): Sie müssen den E-LKW unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen — sonst gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  • Gewährleistungsausschluss: Unter Unternehmern kann die Gewährleistung weitgehend ausgeschlossen oder verkürzt werden; in AGB gelten aber Grenzen (keine Freizeichnung bei Arglist, Vorsatz, Garantien, Kardinalpflichten).
  • Keine Beweislastumkehr: § 477 BGB gilt im B2B nicht — Sie müssen den Mangel bei Gefahrübergang beweisen. Übergabeprotokoll mit SoH-Zertifikat und Telematikdaten sind zentrale Beweismittel.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — Rückrufe und Garantiebedingungen ändern sich laufend; aktuelle Rückrufe finden Sie in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).

Häufige Fragen

Ladeleistung dauerhaft unter dem Datenblattwert — ist das ein Mangel?
Wenn die zugesagte Ladeleistung reproduzierbar, an verschiedenen Säulen und im richtigen Ladezustands- und Temperaturfenster deutlich unterschritten wird, spricht das für einen Mangel der Ladeelektronik oder Software.
Mein E-LKW kann kein Megawatt-Laden — habe ich Ansprüche?
Beworbene Megawatt-Ladung setzt den MCS-Standard voraus; MCS ist kein kompatibler Aufsatz auf CCS. Wurde MCS-Fähigkeit zugesagt, ist das eine Beschaffenheitsfrage — wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen.
Säule oder Fahrzeug — wer ist verantwortlich?
Probleme der Ladeinfrastruktur (defekte oder ausgelastete Säulen) sind kein Fahrzeugmangel. Entscheidend ist die saubere Abgrenzung durch reproduzierbare Tests an mehreren Ladepunkten.

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