Typische Ladeprobleme und ihre Ursachen
Die häufigsten Fälle aus der Praxis:
- Defekter On-Board-Charger (OBC): Das AC-Laden an Wallbox oder öffentlicher Säule startet nicht oder bricht ab, während DC-Schnellladen noch funktioniert (der OBC wird dabei umgangen). Bekanntes Beispiel: der defektanfällige 11-kW-OBC, der seit 2019 in rund 20 Modellen des Stellantis-Konzerns (Peugeot, Opel, Citroën, Fiat u. a.) verbaut wurde.
- Ladeabbrüche am Schnelllader: Fehler in der Kommunikation zwischen Fahrzeug und Säule — etwa beim Opel Corsa-e oder Renault Zoe wiederholt dokumentiert.
- Deutlich reduzierte Ladeleistung (z. B. nur 30 statt 100+ kW ohne Kälte- oder Akkustand-Erklärung): Hinweis auf defekte Ladeelektronik, Batteriekühlung oder Software.
Säule oder Fahrzeug — wer ist schuld?
Entscheidend ist die Abgrenzung: Liegt der Fehler an der Ladesäule bzw. Infrastruktur (häufig, aber kein Fahrzeugmangel) oder am Fahrzeug selbst? Für die Beweisführung gilt:
- Den Fehler an mehreren verschiedenen Säulen und Wallboxen reproduzieren.
- Fehlermeldungen, Fotos und Ladeprotokolle der Anbieter-Apps sichern.
- Werkstatttermine und Diagnoseergebnisse dokumentieren — jede erfolglose Nachbesserung zählt.
Ein Fahrzeug, das nicht oder nur eingeschränkt lädt, ist für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet — also mangelhaft. Ihr Anspruchsgegner bei der Gewährleistung ist der Händler, nicht der Hersteller.
Ihre Rechte bei Ladeproblemen
Liegt ein Sachmangel vor, stehen Ihnen gegen den Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu — unabhängig von einer zusätzlichen Herstellergarantie:
- Nacherfüllung (§ 439 BGB): Reparatur oder Ersatzlieferung — Ihre Wahl, die Kosten trägt der Verkäufer.
- Rücktritt (§§ 323, 440 BGB): Bei erheblichen Mängeln nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen — Fahrzeug zurück, Kaufpreis zurück (abzüglich Nutzungsentschädigung).
- Minderung (§ 441 BGB): Kaufpreis entsprechend dem Mangel herabsetzen.
- Schadensersatz (§ 280 BGB): z. B. für Gutachten, Nutzungsausfall oder Folgeschäden.
Beim Verbraucherkauf vom Händler gilt zusätzlich die Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag — der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — Rückrufe und Garantiebedingungen ändern sich laufend; aktuelle Rückrufe finden Sie in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).
