Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage: reparieren lassen oder auf Totalschadenbasis abrechnen? Vergleichen Sie in 10 Sekunden Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten — und sehen Sie, ob die 130-%-Regel für Sie greift.
Ihren Totalschaden berechnen
Erstattungsfähiger Fahrzeugschaden
— €
Geben Sie Ihre Werte ein.
—Ersatzbeschaffung
—Reparatur-Obergrenze
—Reparaturaufwand
Wichtig: Die 130-%-Regel setzt eine fachgerechte, vollständige Reparatur nach Gutachten und eine Weiternutzung von mindestens 6 Monaten voraus. Ohne diese Voraussetzungen wird nur auf Wiederbeschaffungsbasis (WBW − Restwert) abgerechnet. Um den Restwert gibt es häufig Streit — akzeptieren Sie kein Restwertangebot der Versicherung ungeprüft.
Unverbindliche Orientierung nach der Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden und 130-%-Regel, Stand 2026). Maßgeblich sind die Werte eines Sachverständigengutachtens; Nutzungsausfall, Sachverständigen-, An-/Abmelde- und Nebenkosten sind hier nicht berücksichtigt. Keine Rechtsberatung — der tatsächlich durchsetzbare Betrag hängt vom Einzelfall ab. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
Wirtschaftlicher Totalschaden — wann liegt er vor?
Nicht jedes stark beschädigte Fahrzeug ist ein Totalschaden. Entscheidend ist der Vergleich dreier Werte aus dem Sachverständigengutachten:
Wiederbeschaffungswert (WBW): Was Sie zahlen müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zu beschaffen.
Restwert: Was Ihr beschädigtes Fahrzeug im jetzigen Zustand noch wert ist — der Betrag, den Sie beim Verkauf des Wracks erzielen.
Reparaturkosten: Die im Gutachten kalkulierten Kosten der vollständigen, fachgerechten Instandsetzung.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dann wird grundsätzlich auf Wiederbeschaffungsbasis abgerechnet: Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (WBW − Restwert). Liegen die Reparaturkosten dagegen unter dem WBW, ist die Reparatur wirtschaftlich und wird ersetzt — ein Totalschaden liegt nicht vor.
Die 130-%-Regel: reparieren trotz Totalschaden
Auch wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend aufgeben. Nach der 130-%-Regel dürfen Sie reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten (samt merkantiler Wertminderung) ersetzt verlangen, solange der Reparaturaufwand 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigt. Das trägt Ihrem berechtigten Interesse am vertrauten Fahrzeug Rechnung (sogenanntes Integritätsinteresse).
Voraussetzung ist streng: Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert und anschließend mindestens sechs Monate weitergenutzt werden. Eine Teil- oder Billigreparatur genügt nicht. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder liegt der Aufwand über 130 %, bleibt es bei der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis (WBW − Restwert).
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) übersteigen. Dann ist die Reparatur wirtschaftlich in der Regel nicht mehr sinnvoll, und es wird auf Wiederbeschaffungsbasis abgerechnet: erstattet wird der WBW abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Eine Ausnahme bildet die 130-%-Regel.
Was besagt die 130-%-Regel?
Liegen die Reparaturkosten (samt merkantiler Wertminderung) über dem Wiederbeschaffungswert, aber nicht über 130 % davon, dürfen Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig nach Gutachten repariert und anschließend mindestens sechs Monate weitergenutzt wird. Fehlen diese Voraussetzungen, wird nur auf Wiederbeschaffungsbasis (WBW − Restwert) abgerechnet.
Wie wird der Restwert bestimmt?
Maßgeblich ist der Restwert auf dem für Sie zugänglichen allgemeinen regionalen Markt. Der Sachverständige ermittelt ihn im Gutachten, in der Regel anhand mehrerer Angebote. Problematisch sind höhere Restwertangebote, die die Versicherung aus einem überregionalen Online-Sondermarkt (Restwertbörsen) beibringt: Diese müssen Sie sich grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen, wenn Sie das Fahrzeug auf Grundlage des Gutachtens veräußern.
Bekomme ich zusätzlich Nutzungsausfall oder An-/Abmeldekosten?
Ja. Neben dem Fahrzeugschaden sind beim Totalschaden regelmäßig auch An- und Abmeldekosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Wiederbeschaffung (oder Mietwagenkosten) erstattungsfähig, dazu die Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale. Wie hoch der Nutzungsausfall ausfällt, können Sie mit unserem Nutzungsentschädigungs-Rechner abschätzen.