Sie geben Ihr Fahrzeug nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag zurück? Berechnen Sie in 10 Sekunden, welcher Abzug für die gefahrenen Kilometer auf Sie zukommt — und was Sie vom Kaufpreis zurückerhalten.
Ihre Nutzungsentschädigung berechnen
Fahrzeugklasse (setzt die übliche Gesamtlaufleistung)
Anrechnung für gefahrene Kilometer
1.500 €
Sie erhalten vom Kaufpreis zurück: 23.500 €
15.000 kmselbst gefahren
100 €Abzug pro 1.000 km
23.500 €Rückzahlung (Zug um Zug)
Wichtig: Händler rechnen gern mit niedriger Gesamtlaufleistung — schon 50.000 km Unterschied verändern den Abzug deutlich. Akzeptieren Sie keine Abrechnung ungeprüft.
Unverbindliche Orientierung nach der von der Rechtsprechung gebilligten linearen Berechnungsmethode (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung) — keine Rechtsberatung. Gerichte setzen Gesamtlaufleistungen unterschiedlich an; der tatsächliche Betrag hängt vom Einzelfall ab. Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
So funktioniert die Berechnung
Treten Sie wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, wird der Vertrag rückabgewickelt: Sie geben das Fahrzeug zurück, der Verkäufer den Kaufpreis (§ 346 BGB). Für die Kilometer, die Sie selbst gefahren sind, müssen Sie sich allerdings einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Die Gerichte rechnen dabei ganz überwiegend linear:
Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung
Beim Neuwagen ist die Restlaufleistung die erwartete Gesamtlaufleistung. Beim Gebrauchtwagen wird der Kilometerstand bei Übergabe abgezogen: Wer einen Wagen mit 80.000 km kauft, dem verbleibt bei 250.000 km erwarteter Gesamtlaufleistung eine Restlaufleistung von 170.000 km.
Ein Beispiel: Kaufpreis 25.000 €, Neuwagen, 15.000 km selbst gefahren, Gesamtlaufleistung 250.000 km — Anrechnung 1.500 €, Rückzahlung 23.500 €.
Die Gesamtlaufleistung ist der Hebel
Der größte Streitpunkt ist regelmäßig nicht die Formel, sondern die angesetzte Gesamtlaufleistung: Üblich sind etwa 150.000 km bei Kleinwagen, 200.000–250.000 km in der Kompakt- und Mittelklasse und 250.000–300.000 km bei Oberklasse-Fahrzeugen und langlebigen Dieselmotoren. Je niedriger der Verkäufer die Laufleistung ansetzt, desto höher sein Abzug — hier wird in der Praxis am meisten verschenkt oder gewonnen.
Muss ich mir gefahrene Kilometer beim Rücktritt wirklich anrechnen lassen?
Ja. Beim Rücktritt werden die Leistungen zurückgewährt — und für die gezogenen Nutzungen schulden Sie Wertersatz (§ 346 BGB). Anders bei der Ersatzlieferung im Verbrauchsgüterkauf: Verlangen Sie als Verbraucher ein mangelfreies Ersatzfahrzeug, darf der Händler keine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 475 Abs. 3 BGB). Welcher Weg für Sie günstiger ist, gehört zur Strategie.
Welche Gesamtlaufleistung setzen Gerichte an?
Einzelfall- und Verhandlungssache: grob 150.000 km (Kleinwagen), 200.000–250.000 km (Kompakt-/Mittelklasse), 250.000–300.000 km (Oberklasse, langlebige Diesel). Bei E-Autos ist die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Je höher die Laufleistung, desto kleiner Ihr Abzug — diesen Wert sollten Sie nie ungeprüft übernehmen.
Wie wird beim Gebrauchtwagen gerechnet?
Es zählt die Restlaufleistung: erwartete Gesamtlaufleistung minus Kilometerstand bei Übergabe. Die Formel lautet dann Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung — der Rechner oben berücksichtigt das automatisch über den Kilometerstand bei Kauf.
Bekomme ich neben dem Kaufpreis noch etwas zurück?
Häufig ja: Zulassungs- und Überführungskosten, notwendige Verwendungen (z. B. Inspektionen) und unter Umständen Verzugszinsen. Die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug — Fahrzeug gegen Geld. Was im Einzelfall durchsetzbar ist, prüfen wir in der kostenfreien Ersteinschätzung.